Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz
SächsKomEigVStärkG§ 1 Zuweisung
Stand: 26.08.2026
Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Bereichen
1. Pflege,
2. bürgerschaftliches Engagement,
3. Gesundheit und Versorgung,
4. Psychiatrie und Suchthilfe,
5. Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,
6. seniorenpolitische Arbeit sowie
7. Kinder und Jugendliche,
die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Landkreisen und Gemeinden als pauschalierte zweckgebundene Zuweisung gewährt werden.