Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz

SächsKomEigVStärkG

§ 2 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

1. die förderfähigen Zuweisungszwecke,

2. den Gegenstand der Förderung,

3. die Zuweisungsempfänger,

4. die Zuweisungsvoraussetzungen, wobei auch Bestimmungen über die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden können,

5. die Berechnung und die Höhe der Zuweisung,

6. die Weiterleitung der Mittel an Dritte,

7. das Antrags- und Auszahlungsverfahren,

8. das Verwendungsnachweisverfahren.

§ 1 § 3