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SächsKomAbwVO

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/6#abs-1 (1) Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation

1. vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde und

2. nach § 58 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurde, soweit nicht nach § 53 SächsWG eine Genehmigung als erteilt gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomAbwVO/6#abs-2 (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.

2. Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung

3. Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlammes dürfen nicht beeinträchtigt werden.

4. Ableitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.

5. Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 5 § 7