Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 23 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/23#abs-1 (1) § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsschlüssel zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 ein Vollzeitäquivalent für 4,6064 Kinder beträgt. § 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/23#abs-2 (2) Im Jahr 2025 wird den Gemeinden einmalig ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 7 Euro für jedes in der Kindertagespflege aufgenommene Kind zum Stichtag 1. April 2025 zur Finanzierung des mit der Umsetzung nach § 18 Absatz 3a verbundenen Erfüllungsaufwandes gezahlt.