Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung

SächsKitaG

§ 22a Monitoring

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/22a#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Kultus ermittelt auf der Grundlage von Erhebungen nach den §§ 47 und 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Bedarf an Neueinstellungen von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und den Bedarf an Ausbildungsplätzen in diesem Bereich. Zu diesem Zweck werden zusätzliche Erhebungen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/22a#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale bei den zusätzlichen Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 sind

1. die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die im Berichtsjahr eine Berufsqualifikation erworben und erstmals eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen haben, gegliedert nach Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation,

2. der Umfang von Fehlzeiten pädagogisch tätiger Personen in Arbeitstagen aufgrund von Krankheit, die länger als sechs Wochen dauerte, Beschäftigungsverboten und Elternzeit,

3. die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die eine berufsbegleitende Ausbildung oder Weiterbildung an einer Fachschule oder Hochschule begonnen haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,

4. die Anzahl der Personen, die ein Praktikum in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Ausbildung oder Weiterbildung in Vollzeit an einer Fachschule oder Hochschule absolviert haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,

5. der Umfang der Zeiten für Praxisanleitung in Stunden je Woche für die in Nummer 3 und 4 aufgeführten Personen,

6. die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung beenden, gegliedert nach dem Jahr des voraussichtlichen Ausscheidens, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation, sowie

7. die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren eine Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung aufnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Betreuungszahlen und zum Meldezeitpunkt bereits beschlossener Änderungen von gesetzlichen Personalstandards, gegliedert nach dem Jahr der voraussichtlichen Aufnahme der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation.

Ein Berichtsjahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 beginnt jeweils am 1. März des Vorjahres und endet Ende Februar des laufenden Jahres. Ein Prognosejahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 beginnt jeweils am 1. März eines Jahres und endet Ende Februar des Folgejahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/22a#abs-3 (3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen übermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres anonymisiert die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 2 an das Landesjugendamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/22a#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Kultus prüft regelmäßig die Kostenentwicklung in der Kindertagesbetreuung und berichtet darüber mindestens einmal in der Legislaturperiode dem Landtag.

§ 22 § 23