Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kirchensteuergesetz

SächsKiStG

§ 14 Andere Steuerberechtigte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 13 § 15