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§ 14 SächsKiStG (Sachsen) — Andere Steuerberechtigte

Sächsisches Kirchensteuergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.