Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kirchensteuergesetz
SächsKiStG§ 1 Steuerberechtigung
Stand: 26.08.2026
Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.