Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kirchensteuergesetz
SächsKiStG§ 15 Durchführungsverordnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/15#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
1. die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/15#abs-2 (2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.