Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kirchensteuergesetz

SächsKiStG

§ 15 Durchführungsverordnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/15#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

1. die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKiStG/15#abs-2 (2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.

§ 14 § 16