Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunikationshilfenverordnung

SächsKhilfVO

§ 6 Bereitstellung von Kommunikationshilfen an Schulen und in der Kindertagesbetreuung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/6#abs-1 (1) Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben einen Anspruch nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes bei Verfahren oder Veranstaltungen, die von der Schule, der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle oder von Gremien der Elternmitwirkung für oder mit Eltern durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/6#abs-2 (2) Die Bereitstellung von Kommunikationshilfen für berechtigte Eltern nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes in Schulen, in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege richtet sich abweichend von den §§ 3 bis 5 nach Verträgen, die das Staatsministerium für Kultus für den Freistaat Sachsen mit Dritten abschließt. Durch diese Verträge werden Dritte mit der Bereitstellung von Kommunikationshilfen und mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen betraut. Die Verträge sehen Regelungen zum Umfang sowie zu Art und Weise der Bereitstellung der Kommunikationshilfen und zu den Grundsätzen für die Vergütung der Dritten vor.

§ 5 § 7