Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 36 Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen
Stand: 26.08.2026
§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 bis 4, § 3a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.