Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 3 Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/3#abs-1 (1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landesarbeitsgericht“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/3#abs-2 (2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz

1. in Bautzen mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen;

2. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis;

3. in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;

4. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen;

5. in Zwickau mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau.

§ 2 § 4