Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 4 Landessozialgericht und Sozialgerichte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/4#abs-1 (1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landessozialgericht“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/4#abs-2 (2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz
1. in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;
2. in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
3. in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/4#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.