Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 4 Landessozialgericht und Sozialgerichte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/4#abs-1 (1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landessozialgericht“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/4#abs-2 (2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

1. in Chemnitz

mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;

2. in Dresden

mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;

3. in Leipzig

mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/4#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.

§ 3 § 5