Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 22 Vertrauensleute
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/22#abs-1 (1) Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/22#abs-2 (2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Vertreter von ihrem Amt gilt § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.