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§ 22 Vertrauensleute

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/22#abs-1 (1) Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/22#abs-2 (2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Vertreter von ihrem Amt gilt § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 21 § 23