Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 33 Pakete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt. Die Einrichtung kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 19 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. Pakete werden geöffnet und durchsucht, in der Regel in Anwesenheit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.

§ 32 § 34