Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 19 Persönlicher Besitz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/19#abs-1 (1) Eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant darf nur Sachen in Besitz haben oder annehmen, die ihr oder ihm von der jeweiligen Einrichtung oder mit deren Zustimmung überlassen werden. Der Besitz persönlicher Gegenstände ist in angemessenem Umfang zu gestatten, sofern nicht unabweisbare Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dem entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/19#abs-2 (2) Eingebrachte Sachen, welche die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nicht in Besitz haben darf, sind für sie oder ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, können diese auf Kosten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten aus der Einrichtung entfernt oder außerhalb der Einrichtung verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 sowie 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/19#abs-3 (3) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt oder der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.