Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 34 Andere Formen der Telekommunikation
Stand: 26.08.2026
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für andere Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes entsprechend, soweit die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter ihre Benutzung gestattet.