Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 20 Kleidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/20#abs-1 (1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Bei Bedarf stellt ihnen die Einrichtung Kleidung zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/20#abs-2 (2) Für die Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten selbst zu sorgen.

§ 19 § 21