Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 18 Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/18#abs-1 (1) Außerhalb der Ruhezeit dürfen sich die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten grundsätzlich in Gemeinschaft aufhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/18#abs-2 (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dies erfordern.