Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 18 Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/18#abs-1 (1) Außerhalb der Ruhezeit dürfen sich die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten grundsätzlich in Gemeinschaft aufhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/18#abs-2 (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dies erfordern.

§ 17 § 19