Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 15 Entlassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/15#abs-1 (1) Vor der Entlassung führt die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein Schlussgespräch, in dem auch der Inhalt des Berichts über den Vollzugsverlauf erläutert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/15#abs-2 (2) Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern. Die Entscheidung trifft die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/15#abs-3 (3) Besteht die begründete Annahme, dass eine minderjährige Jugendarrestantin oder ein minderjähriger Jugendarrestant bei der Entlassung nicht von den Personensorgeberechtigten oder einer von diesen bevollmächtigten, volljährigen Begleitperson an der Einrichtung abgeholt wird, ist das Jugendamt rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/15#abs-4 (4) Bedürftigen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses gewährt werden.

§ 14 § 16