Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 14 Bericht über den Vollzugsverlauf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/14#abs-1 (1) Zum Ende der Arrestzeit wird ein Bericht über den Vollzugsverlauf erstellt. Dieser enthält insbesondere Angaben zur Persönlichkeit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten, zu den durchgeführten Fördermaßnahmen, zum weiteren Förderbedarf unter Empfehlung weiterer externer Hilfsangebote und über die Erfüllung erteilter Weisungen, Auflagen oder Anordnungen sowie im Falle der Bewährungsunterstellung Vorschläge zu Auflagen und Weisungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/14#abs-2 (2) Der Bericht wird zu den Vollstreckungs- und Arrestakten genommen. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und im Falle der Bewährungsunterstellung auch der Bewährungshilfe zuzuleiten. Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant und die Personensorgeberechtigten erhalten ebenfalls eine Ausfertigung des Berichts, minderjährige Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten jedoch nur, soweit erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.