Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 16 Fortführung der Maßnahmen nach der Entlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/16#abs-1 (1) Eine bereits entlassene Jugenarrestantin oder ein bereits entlassener Jugendarrestant kann bei einer dringenden Gefahr für ihr oder sein Wohl auf ihren oder seinen Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, sofern es die Belegungssituation zulässt. Eine Fortführung der Unterbringung und der Fördermaßnahmen kommt insbesondere in Betracht, wenn nachsorgende Maßnahmen noch nicht eingeleitet wurden oder noch nicht beginnen können oder eine anderweitige geeignete Unterbringung nicht oder noch nicht möglich ist. Auf das Verlangen der oder des Entlassenen oder der jeweiligen Personensorgeberechtigten hin ist die weitere Unterbringung zu beenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/16#abs-2 (2) Gegen eine verbliebene Entlassene oder einen verbliebenen Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 45 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/16#abs-3 (3) Bei Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung durch eine Entlassene oder einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahmen durch die Einrichtung jederzeit beendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/16#abs-4 (4) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.