Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 43 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/43#abs-1 (1) Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/43#abs-2 (2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. § 20 Satz 4 gilt entsprechend.