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§ 43 SächsJAPO (Sachsen) — Grundsatz

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten sein.

(2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. § 20 Satz 4 gilt entsprechend.