Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

SächsJAPO

§ 4 Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/4#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden, zwei Universitätsprofessorinnen oder -professoren der Juristenfakultät der Universität Leipzig, mit Ausnahme von Professorinnen oder Professoren im Sinne der §§ 62, 64 und 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einem weiteren Mitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/4#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Mindestens eines der Mitglieder muss Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/4#abs-3 (3) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/4#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung, oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. Die Prüfereigenschaft endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes , spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin, an dem die Prüferin oder der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins. Bei besonderem Bedarf kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einzelfall die Prüferbestellung über das 68. Lebensjahr hinaus um weitere fünf Jahre verlängern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/4#abs-5 (5) Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/4#abs-6 (6) Wiederbestellungen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgen durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Die weiteren Prüferinnen und Prüfer werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes wiederbestellt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/4#abs-7 (7) Für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen wird eine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3 § 5