Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

SächsJAPO

§ 11 Hilfsmittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der jeweilige Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie nicht vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 § 12