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SächsJAPO

§ 5 Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/5#abs-1 (1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/5#abs-2 (2) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

§ 4 § 6