Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 3 Weisungsunabhängigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.