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SächsIngG

§ 41f Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41f#abs-1 (1) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41f#abs-2 (2) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen, wenn er

1. ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat oder

2. im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, ausgestellt wurden.

§ 41e § 41g