Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Informationssicherheitsgesetz
SächsISichG§ 7 Beauftragte für Informationssicherheit der staatlichen Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/7#abs-1 (1) In jedem Staatsministerium, in der Staatskanzlei, dem Landespolizeipräsidium, der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz, dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste sowie bei dem Sächsischen Rechnungshof und der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten werden je eine hauptamtliche Beauftragte oder ein hauptamtlicher Beauftragter für Informationssicherheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt. Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit berichtet der Leiterin oder dem Leiter der staatlichen Stelle und der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit des Landes mindestens einmal jährlich zum Stand der Informationssicherheit in seinem Zuständigkeitsbereich. Die Leiterin oder der Leiter unterstützt die oder den Beauftragten für Informationssicherheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach Absatz 3, indem er die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/7#abs-2 (2) Für jede nachgeordnete staatliche Stelle werden je eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Informationssicherheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt. Die jeweils zuständigen Beauftragten für Informationssicherheit der Aufsichtsbehörden sind innerhalb eines Monats über die Ernennung zu unterrichten. Bei der organisatorischen Zuweisung der Aufgaben sollen Interessenkonflikte vermieden werden. Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit einer nachgeordneten staatlichen Stelle muss nicht Beschäftigte oder Beschäftigter der staatlichen Stelle sein. Beauftragte und Vertreter können jeweils für mehrere staatliche Stellen zuständig sein. Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit berichtet der Leiterin oder dem Leiter der staatlichen Stelle und der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit der zuständigen Aufsichtsbehörde in angemessenen Abständen zum Stand der Informationssicherheit in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/7#abs-3 (3) Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit fördert die Belange der Informationssicherheit innerhalb ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs und koordiniert entsprechende Maßnahmen. Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Leiterin oder dem Leiter der staatlichen Stelle. Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit ist für die Einhaltung der Meldepflichten nach den §§ 15 und 16 in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Im Fall eines Sicherheitsvorfalls oder eines Sicherheitsereignisses ist die oder der Beauftragte für Informationssicherheit oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter berechtigt, Einsicht in die Protokolldaten ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs zu nehmen oder diese anzufordern. Daten des Sächsischen Rechnungshofs, der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes dürfen nur einvernehmlich mit diesen erhoben, gespeichert, ausgewertet, genutzt oder sonst verarbeitet werden. Sind Daten betroffen, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess zuzurechnen sind, ist § 41c des Sächsischen Justizgesetzes entsprechend anzuwenden. Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Aufgaben weisungsfrei. Sie oder er darf wegen der Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/7#abs-4 (4) Das Gremium nach § 17 Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes beschließt ein Konzept zur Identifizierung der staatlichen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2022/2555. Die obersten Staatsbehörden identifizieren für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche auf der Grundlage dieses Identifizierungskonzeptes die betroffenen staatlichen Stellen und übermitteln der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit des Landes für die von ihnen erstmals oder erneut identifizierten staatlichen Stellen
1. den Namen der staatlichen Stelle,
2. die Anschrift und die aktuellen Kontaktdaten der oder des Beauftragten für Informationssicherheit der staatlichen Stelle, einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
3. die IP-Adressbereiche der staatlichen Stelle.
Die erste Identifizierung nehmen die obersten Staatsbehörden zum 17. Januar 2025 vor und überprüfen diese alle zwei Jahre.