Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Informationssicherheitsgesetz

SächsISichG

§ 17 Meldepflichten der nicht-staatlichen Stellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für nicht-staatliche Stellen gelten die Meldepflichten nach § 16 nur, soweit deren informationstechnische Systeme mit dem Sächsischen Verwaltungsnetz oder dem Kommunalen Datennetz verbunden sind. Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sind nach § 16 Absatz 1 hinsichtlich erheblicher Sicherheitsvorfälle meldepflichtig. Soweit das Kommunale Datennetz betroffen ist, ist der Beauftragte für Informationssicherheit des Betreibers des Kommunalen Datennetzes unverzüglich durch die nicht-staatliche Stelle über die Meldung zu informieren. Im Übrigen steht es den nicht-staatlichen Stellen frei, Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsereignisse entsprechend § 16 an das Sicherheitsnotfallteam zu melden.

§ 16 § 18