Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 4 Träger der Heilfürsorge
Stand: 26.08.2026
Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu gewährenden Leistungen werden von den jeweiligen Dienstherrn der oder des Heilfürsorgeberechtigten getragen. § 14 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen bleibt unberührt.