Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 6 Zahnärztliche Behandlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/6#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf zahnärztliche Behandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Zahn-, Mund- und Kieferkrankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die zahnärztliche Behandlung umfasst
1. die Tätigkeit, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist,
2. konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden; § 5 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/6#abs-2 (2) Wählen Heilfürsorgeberechtigte bei Zahnfüllungen eine über den in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Umfang hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von der Heilfürsorge die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen, es sei denn, es werden intakte plastische Füllungen ausgetauscht. In Fällen des Satzes 1 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Zahnärztin oder dem Zahnarzt und der oder dem Heilfürsorgeberechtigten zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/6#abs-3 (3) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören nicht zu den zahnärztlichen Behandlungen nach Absatz 1. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene, vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Heilfürsorge diese Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Fall des Satzes 2 sind sowohl die implantologischen Leistungen als auch die anschließende Suprakonstruktion im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung als Sachleistung zu erbringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/6#abs-4 (4) Heilfürsorgeberechtigte, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hatten, haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/6#abs-5 (5) Parodontosebehandlungen, kieferorthopädische Behandlungen und Behandlungen von Kiefererkrankungen bedürfen der Genehmigung.