Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 13 Klinisches Krebsregister
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/13#abs-1 (1) Erkranken Heilfürsorgeberechtigte an bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems mit Ausnahme von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind, werden die personenbezogenen Aufwendungen oder Kosten folgendermaßen übernommen
1. Zahlung einer fallbezogenen Krebsregisterpauschale im Sinne von § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jede erstmals im Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor und
2. Zahlung zur Erstattung der Meldevergütung im Sinne von § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden Daten an das Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/13#abs-2 (2) In einer Vereinbarung mit dem Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes kann auch ein Verfahren der unmittelbaren Abrechnung der Kosten nach Satz 1 mit der nach § 30 zuständigen Stelle geregelt werden. Die Übernahme der Kosten oder Aufwendungen entfällt, wenn dieses Krebsregister außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung eine pauschale finanzielle Förderung aus öffentlichen Mitteln erhält.