Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 11 Digitale Gesundheitsanwendungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/11#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit einer ärztlich oder von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordneten digitalen Gesundheitsanwendung. § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/11#abs-2 (2) Vor Erwerb hat die oder der Heilfürsorgeberechtigte die Genehmigung zum Erwerb verordneten digitalen Gesundheitsanwendung bei der Heilfürsorge einzuholen.