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§ 10 SächsHSFinVO (Sachsen) — Mahnwesen

Sächsische Hochschulfinanzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hochschulen, die ihren unbaren Zahlungsverkehr über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen abwickeln, können das öffentlich-rechtliche und das privatrechtliche Mahnwesen unentgeltlich über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten.