Auf ein Nutzungsentgelt kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung verzichtet werden, wenn der Wert der Ressourcennutzung für sämtliche Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 500 Euro nicht übersteigt.
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Auf ein Nutzungsentgelt kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung verzichtet werden, wenn der Wert der Ressourcennutzung für sämtliche Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 500 Euro nicht übersteigt.