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§ 9 SächsHNTVO (Sachsen) — Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten

Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf ein Nutzungsentgelt kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung verzichtet werden, wenn der Wert der Ressourcennutzung für sämtliche Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 500 Euro nicht übersteigt.