Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
SächsHNTVO§ 12 Privatärztliche Behandlung in der Tiermedizin in Nebentätigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/12#abs-1 (1) Direktorinnen und Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und veterinärmedizinischen klinischen Institute sind von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 befreit, wenn sie innerhalb der klinischen Einrichtung Tierhalterinnen und Tierhalter persönlich beraten, Tiere untersuchen oder behandeln. Sie sind zur Privatliquidation berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/12#abs-2 (2) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/12#abs-3 (3) Bei privater stationärer oder ambulanter Tierbehandlung beträgt abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung die Kostenerstattung mindestens 20 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung. Ist der tatsächliche Ressourcenwert ausweislich der Vollkostenrechnung höher als 20 Prozent, erhöht sich die Kostenerstattung entsprechend. Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung beträgt der Vorteilsausgleich 40 Prozent des Betrags, der sich nach Abzug der Kostenerstattung von der Bruttovergütung ergibt.