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SächsHNTVO

§ 11 Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen in Nebentätigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/11#abs-1 (1) Bei ambulanter Behandlung im Sinne von § 10 und sonstigen Nebentätigkeiten, die von der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte erfasst werden, sind die Sachkosten nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft, erschienen als DKG-NT Band I Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Untertitel: Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus, zugleich BG-T vereinbarter Tarif für die Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, im Kohlhammer Verlag Stuttgart, 42. aktualisierte Auflage 2023, zu erstatten. Soweit dieser Tarif keine Regelung trifft, werden die Sachkosten vom Vorstand des Universitätsklinikums festgesetzt. Die restlichen Kosten und der Vorteilsausgleich sind als Einheitspauschale in Höhe von 20 Prozent der um die Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHNTVO/11#abs-2 (2) Verlangt die oder der zur Privatliquidation Berechtigte keine Vergütung, kann der Vorstand des Universitätsklinikums das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung nach Absatz 1 beschränken.

§ 10 § 12