Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 6 Widerrufsgründe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/6#abs-1 (1) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,

2. die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,

3. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,

4. die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,

5. die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,

6. die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,

7. die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden ist,

8. die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,

9. den sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird,

10. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dem Staatsministerium des Innern über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet hat,

11. die Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 verletzt worden ist oder

12. sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.

Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 11 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/6#abs-2 (2) Wird eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/6#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann auch insoweit widerrufen werden, als sie die Durchführung der Veranstaltung durch den Durchführer zulässt.

§ 5 § 7