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SächsGfbWBVO

§ 8 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/8#abs-1 (1) Die Leistungsnachweise nach § 7 und die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 sind wie folgt zu benoten:

Benotung der Leistungsnachweise lfd. Nr. Note = Beschreibung

1. „sehr gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

2. „gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3. „befriedigend“ = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4. „ausreichend“ = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5. „mangelhaft“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6. „ungenügend“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/8#abs-2 (2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/8#abs-3 (3) Wenn eine Gesamtnote zu bilden ist, wird das arithmetische Mittel errechnet. Dabei entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

§ 7a § 9