Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 7a Prüfung und Leistungspunkte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/7a#abs-1 (1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab. Die Dauer der Modulprüfung richtet sich nach der Präsenzstundenzahl. Auf jeweils 50 Präsenzstunden entfallen 30 Minuten Prüfungszeit. Die Prüfungszeit beträgt mindestens 30 und höchstens 120 Minuten. Sie gilt nicht für die mündliche und praktische Modulprüfung. In in den Modulen nach Anlage 9 kann von der Dauer der Prüfungszeit abgewichen werden. Es können 2 Module zusammen geprüft werden, sofern jedes Modul 25 Präsenzstunden nicht überschreitet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 45 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/7a#abs-2 (2) Zusätzlich zur Benotung sind für jedes Modul nach bestandener Prüfung Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) auszuweisen. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die praktische Weiterbildung werden keine Leistungspunkte vergeben.