Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 16 Bewerten und Festsetzen der Prüfungsergebnisse
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder des Fachausschusses bewerten unabhängig voneinander die Leistung des Prüflings in der Modulprüfung. Aus den Noten der Mitglieder der Fachausschüsse bildet der Prüfungsvorsitzende eine Prüfungsnote. In die Prüfungsnote fließt dabei die Teilnote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 mit einem Anteil von 25 Prozent ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/16#abs-2 (2) Die Facharbeit nach § 14 Abs. 2 ist innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/16#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ benotet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/16#abs-4 (4) Aus den Prüfungsnoten ist eine Gesamtnote für die gesamte Weiterbildung zu bilden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/16#abs-5 (5) Der Weiterbildungslehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in Teil 2 für die jeweilige Weiterbildung festgelegten Prüfungen bestanden worden sind.