Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 11 Gliederung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/11#abs-1 (1) Die Prüfungen der Module 1.1 bis 2.4 und 4.1 bis 25 der Anlagen 1, 2 sowie 4 bis 25 können schriftlich, mündlich, praktisch oder als Facharbeit in Verbindung mit einem Kolloquium erfolgen. Alternative Prüfungsformate können mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt von den Prüfungsbeschreibungen der Module abweichen. Die Prüfungen der Module 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 (Grundstufe) werden in der Regel vor den Prüfungen der Module 2.1 bis 2.4 und 4.1 bis 24.11 der Anlagen 2 sowie 4 bis 24 (Aufbaustufen) abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/11#abs-2 (2) In den Modulen 3.1 bis 3.6 der Anlage 3 werden die Kompetenzen über problem- und handlungsorientierte Anforderungen geprüft. Die zulässigen Prüfungsformate ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3. Die Weiterbildungseinrichtung wählt in jedem Modul aus den Vorschlägen ein Format aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/11#abs-3 (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitzende kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen, sofern kein Prüfling widerspricht. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.

§ 10 § 12