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SächsGfbWBVO

§ 13 Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/13#abs-1 (1) Die mündliche Modulprüfung besteht aus einem freien, fachübergreifenden Prüfungsgespräch, das die Schwerpunkte der jeweiligen Weiterbildung umfasst, wobei der Praxisbezug zu beachten ist. Das Prüfungsgespräch kann mit der praktischen Modulprüfung verbunden werden. Es wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten pro Prüfling. Eine Gruppe soll nicht mehr als 3 Prüflinge umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/13#abs-2 (2) Anstelle des Prüfungsgespräches nach Absatz 1 kann die mündliche Modulprüfung als Kolloquium in Verbindung mit der Verteidigung der Facharbeit abgelegt werden, wenn dies in Teil 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten.

§ 12 § 14