Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung

SächsGewODVO

§ 1 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Es werden übertragen:

1. auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 38 der Gewerbeordnung zu erlassen und die für die Ausführung zuständige Stelle zu bestimmen,

2. auf das Staatsministerium des Innern die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 4 der Gewerbeordnung zu regeln,

3. auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Das Staatsministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.

§ 2