Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 111 Wesen und Inhalt der Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/111#abs-1 (1) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/111#abs-2 (2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/111#abs-3 (3) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert sowie die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft gefördert werden.

§ 110 § 112