Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungs­verordnung

SächsGVEVO

§ 2 Aufwandsentschädigung für Sachkosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/2#abs-1 (1) Zur Abgeltung der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher entstehenden Sachkosten wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 175 Euro pro Kalendermonat gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/2#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/2#abs-3 (3) Übernehmen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen, erhalten sie für höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag für jeden Tag der Vertretung oder Verwaltung jeder weiteren Gerichtsvollzieherstelle eine Pauschale von 10 Euro.

§ 1 § 3