Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 19 Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/19#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwölf weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/19#abs-2 (2) Die Mitglieder werden vom Staatsministerium des Innern aus den Organen und den Beamten der Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes berufen, und zwar zwölf Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Sparkassen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/19#abs-3 (3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bei dessen erstem Zusammentreten aus seiner Mitte gewählt.