Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung
SächsGAVO§ 9 Kaufpreissammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/9#abs-1 (1) Die Verträge und sonstigen Rechtsvorgänge nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches sowie die nach § 13 übermittelten Informationen sind nach Weisung des Gutachterausschusses unverzüglich auszuwerten und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Die Kaufverträge und die anderen Urkunden sind nach ihrer Auswertung zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/9#abs-2 (2) Die Kaufpreissammlung besteht aus der Kaufpreiskarte und der Kaufpreisdatei. Sie ist so anzulegen, dass die Daten nach sachlichen und zeitlichen Gesichtspunkten eingeordnet werden können und eine Auswertung jederzeit möglich ist. Die Kaufpreissammlung ist zeitnah zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/9#abs-3 (3) In der Kaufpreiskarte sind die Vorgänge nach Absatz 1, soweit es sich um einen Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, einzutragen. Die Kaufpreiskarte soll Zuschnitt und Lage der Grundstücke erkennen lassen. Sie ist auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/9#abs-4 (4) In der Kaufpreisdatei werden Vertragsmerkmale, Zustandsmerkmale, Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Vorgänge nach Absatz 1 im erforderlichen Umfang nachgewiesen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen. Im Sinne des Satzes 1 sind
1. Vertragsmerkmale insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, das Entgelt, sonstige Besonderheiten der Entgeltbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse,
2. Zustandsmerkmale insbesondere Entwicklungszustand, Lage, Größe, Nutzung, abgabenrechtlicher Zustand sowie bei baulichen Anlagen Alter, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag,
3. Ordnungsmerkmale insbesondere die Bezeichnung der Gemeinde und des Ortsteils, der Straßenname und die Hausnummer, die Gemarkung, soweit vorhanden die Flur sowie die Flurstücksnummer und
4. Objektgruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
In der Kaufpreisdatei können weitere wertbeeinflussende Informationen der Vorgänge nach Absatz 1 nachgewiesen werden. Name und Anschrift der Vertragsparteien oder sonstiger Berechtigter sind nicht aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/9#abs-5 (5) Falls zur Führung der Kaufpreissammlung erforderlich, sind weitere Ermittlungen gemäß § 197 des Baugesetzbuches durchzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/9#abs-6 (6) Die Kaufpreissammlung steht nur den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt der Kaufpreissammlung erhalten. § 195 Absatz 2 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.